ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SÜDPACK Medica AG

1. GELTUNG UND ANWENDUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns, der SÜDPACK Medica AG, Neuhofstrasse 20, 6340 Baar, Schweiz, abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträge mit sowie Lieferungen und Leistungen an Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“). Etwaige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind sie freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

2.2 Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein der schriftlich geschlossene Kaufvertrag maßgebend. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien und Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.3 Angaben zum Liefergegenstand in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem An- gebot (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherten Eigenschaften oder Tauglichkeitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4 Muster und Proben sind unverbindliches Anschauungsmaterial und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Eigenschaft, Tauglichkeit und technischen Werte für die Ausführung des Auftrages nur als ungefähre Anhaltspunkte zu betrachten.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Transportversicherung, Verpackung, Versand, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Roh- stoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind wir und unser Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

3.3 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung fällig. Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart, kommt der Kunde 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

3.5 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen nur wegen solcher Gegenansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

4. LIEFERTERMINE
4.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Liefertermins als verbindlich gelten Lieferzeiten nur als annähernd vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an uns vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

5. LIEFERUNG
5.1 Alle Lieferungen erfolgen EXW unser Werk oder Auslieferungslager (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

5.2 Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.4 Werden Lieferungen und Leistungen als Abrufaufträge/ Rahmenaufträge (Sukzessiv-Lieferungsverhältnisse) vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Vertragsmenge bzw. den Rest davon, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen ist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab erster Teillieferung bzw. soweit zuvor keine Teillieferung abgerufen wurde, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsschluss, abzurufen und abzunehmen. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die restliche Vertragsmenge dem Kunden auf seine Kosten und Gefahr zu liefern und in Rechnung zu stellen.

5.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, jedoch insgesamt höchstens in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Kunde nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

7. MÄNGELANSPRÜCHE
7.1 Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel innerhalb angemessener Frist und nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, so- weit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) besteht nur, sofern während der vorgenannten 12-monatigen Verjährungsfrist a) sowohl der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben. Die 12-monatige Verjährungsfrist gemäß dieser Ziff. 7.3 gilt nicht bei absichtlicher Täuschung des Kunden, Arglist und für Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9.1-9.3; stattdessen gilt in diesen Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Vorlieferanten, aussichtslos ist.

8. MINDESTLOHN
Wir stellen sicher, dass mindestens die Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die unseren Beschäftigten nach  den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zustehen. Diese Pflicht schließt insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Entgeltansprüche mit ein. Sofern wir uns zur Erfüllung unserer Aufgaben Dritter bedienen (Subunternehmer/Lieferanten), werden wir diese sorgfältig auswählen und darauf hinwirken diese vertraglich ebenfalls zur Erfüllung zu verpflichten.

9. HAFTUNG
9.1 Sofern nicht in diesem Vertrag oder in zwingenden Vorschriften des anwendbaren Rechts etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung und die Haftung unserer Organe aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem anderen Rechtsgrund wie folgt begrenzt: Die Haftung für etwaige mittelbare oder indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechungen, etwaige Verluste des Firmenwertes, sonstige Vermögensschäden etc.) sowie für Strafschäden ist ausgeschlossen. Für sämtliche direkte und / oder sonstige Schäden ist unsere Haftung begrenzt auf den Kaufpreis, den der Kunde für die Lieferung oder Leistung, auf denen der Schaden kausal beruht, bezahlt hat.

9.2 Sofern und soweit ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht.

9.3 Die Produkthaftung bleibt unberührt.

9.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

10. ZEICHNUNGEN, KONSTRUKTIONEN UND ANDERE UNTERLAGEN
10.1 An unseren Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen diese Gegenstände Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht, bekannt gegeben, durch den Kunden selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde hat uns diese Gegenstände und Unterlagen auf Verlangen voll- ständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

10.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass der Kunde die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

11. AUSKÜNFTE UND EMPFEHLUNGEN, LIEFERTOLERANZEN
11.1 Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Insbesondere befreien unsere Auskünfte und Empfehlungen den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen hinsichtlich Tauglichkeit und Eignung des Liefergegenstandes für die vom Kunden technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke. Ebenso ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes selbst verantwortlich.

11.2 Fertigungs- und materialbedingte Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge bis zu 15 % bei auftragsbezogenen Fertigungen - bei Kleinaufträgen (bis 10.000 m² oder bis 1 to) sowie bei technisch schwierigen Ausführungen bis zu 20 % - sind zulässig. Bei bedruckten Verbundfolien sind fertigungs- und materialbedingte Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge nach der folgenden Staffelung zulässig:

Auftragsgröße                        zulässige Über- / Unterlieferung

<= 5.000 m2                            -0% bis +50%                                 

<= 20.000 m2                          -25% bis +25%                                

>  20.000 m2                           -10% bis +10%                                

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden und alle abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Schweizer Recht. Das UN-Abkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist unser Sitz.

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Sitz. Wir können den Kunden stattdessen - nach unserer Wahl - auch an dessen Sitz verklagen.

STAND: 12.12.2023